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§ 8d (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Der/die Arbeitgeber/in hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren, informiert werden.

Kommentierung

1
Wichtige Betriebsgeschehen im Sinne dieser Bestimmung werden – unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den §§ 2b, 3a AVRAG – vor allem folgende Informationen sein: frei werdende, zu besetzende Arbeitsplätze, Abschlüsse von die Nachtarbeitnehmer betreffende Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl.

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