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§ 5d

Schrank7. AuflMärz 2023

Der/die Dienstgeber/in hat sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden.

Kommentierung

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Wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, werden – unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den §§ 2b, 3a AVRAG – vor allem Informationen über frei werdende, zu besetzende Tagarbeitsplätze, den Abschluss von (auch) sie betreffenden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl. sein.

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