(1) Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009, (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 92/6/EWG und 92/106/EWG des Rates und, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, der Richtlinien 96/71/EG , 2014/67/EU und (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates zu überprüfen.