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Artikel 151212IdF VO (EU) Nr. 1054/2020 . (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fahrer der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Fahrzeuge unter nationale Vorschriften fallen, die einen angemessenen Schutz bei den erlaubten Lenkzeiten sowie den vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten bieten.

Kommentierung

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Diese Sicherstellung ist im Wege der Bestimmungen der §§ 14a bis 15d AZG und der gemeinsamen Bestimmungen der §§ 15f bis 17c AZG erfolgt. Diese Lenkervorschriften sind anwendbar, da sie die Lenker von Fahrzeugen nach Art. 3 lit. a nicht ausnehmen.

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