Art 15 Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Unionsrecht begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 miteinbezogen werden. Seite 1887
Literatur
Berger, Gemeinschaftsmarke und Europäisches Insolvenzrecht: Harmonisierung der GMV mit der EuInsVO, in FS Stürner (2013) 647; Keller, Unionsschutzrechte als Kreditsicherheit, NZI 2020, 608; Müller-Stoy/Paschold, Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Recht des Vermögens, GRUR Int 2014, 646; s auch bei Art 7 EuInsVO.

