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Art 13 EuInsVO 2015 (Trenker)

Trenker1. AuflJänner 2024

Art 13 (1) Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.

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