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§ 109 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

§ 109. (1) Die Vorschriften der §§ 66 bis 72 gelten zugunsten der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat.

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