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§ 105 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

§ 105. Die Rechte der Urheber von Übersetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise erschienen sind, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers des übersetzten Werkes bedurfte, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(idF BGBl 1936/111)

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