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§ 76c UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

IIa. Abschnitt

 

§ 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

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