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§ 56f UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 56f. (1) Eine Einrichtung des Kulturerbes (§ 42 Abs. 7) darf ein nicht verfügbares Werk aus ihrem Bestand vervielfältigen, senden oder öffentlich zur Verfügung stellen, um es auf einer nicht-kommerziellen Website zugänglich zu machen, wenn diese Rechte nicht von einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 25a VerwGes 2016, BGBl. I Nr. 27/2016 , wahrgenommen werden und

sich das Werk dauerhaft in der Sammlung der Einrichtung befindet,

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