§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
wenn sie flüchtig oder begleitend ist undwenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
wenn sie flüchtig oder begleitend ist undwenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und