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§ 24b UrhG (Feltl)

Feltl1. AuflFebruar 2023

§ 24b. Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten beim Schlichtungsausschuss (§ 82 VerwGesG 2016, BGBl. I Nr. 27/2016 ) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten.

(idF BGBl I 2021/244)

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