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§ 2 UrhG (Görg)

Görg1. AuflFebruar 2023

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

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