Ausgangspunkt für das, was folgt, war die Überlegung, dass für eine Kommentierung des UrhG, die einerseits einen doch überschaubaren Umfang hat, sich aber andererseits mit seiner Informationsdichte durchaus auch an gestandene Praktiker des Immaterialgüterrechts richtet, echter Bedarf besteht. Wir hoffen, dass wir dem Anspruch, diese Lücke zu schließen, weitestgehend gerecht geworden sind.