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§ 307 BAO (Philip Predota, Robert Rzeszut)

Predota/RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 307 (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(BGBl I 2009/20)

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