vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 295a BAO (Michael Tanzer, Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 295a (1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte