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§ 293b BAO (Michael Tanzer, Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 293b Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

(BGBl I 2002/97, ab 1. 1. 2003)

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