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§ 292 BAO (Madeleine Grünsteidl)

GrünsteidlOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

27. Verfahrenshilfe

 

§ 292 (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

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