Capek/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023
24. Klaglosstellung
§ 289 (1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar