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§ 289 BAO (Edith Capek/Victoria Turpin)

Capek/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

24. Klaglosstellung

 

§ 289 (1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar

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