Rzeszut/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023
22. Nebenansprüche
§ 287 (1) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.