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§ 287 BAO (Robert Rzeszut/Victoria Turpin)

Rzeszut/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

22. Nebenansprüche

 

§ 287 (1) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

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