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BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger
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§ 285 BAO (Robert Rzeszut)
Rzeszut
Onlineaktualisierung 2.06
Jänner 2023
§ 285 (1)
Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
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§ 285 BAO