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§ 285 BAO (Robert Rzeszut)

RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 285 (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

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