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§ 280 BAO (Michael Tanzer/Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 280 (1) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten: (BGBl I 2018/62)

die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,

(BGBl I 2018/62)

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