vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 274 BAO (Michael Tanzer/Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 274 (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

wenn es beantragt wirdin der Beschwerde,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte