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§ 272 BAO (Michael Tanzer/Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

17. Verfahren

 

§ 272 (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

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