Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023
17. Verfahren
§ 272 (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.