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§ 269 BAO (Michael Tanzer/Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

14. Ermittlungen

 

§ 269 (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

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