Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023
8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde
§ 261 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird