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§ 261 BAO (Michael Tanzer, Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

 

§ 261 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

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