Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023
5. Zurücknahme der Beschwerde
§ 256 (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.