§ 254 Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)