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§ 251 BAO (Michael Tanzer, Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 251 Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.

(BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

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