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§ 244 BAO (Michael Tanzer, Peter Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 244 Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

(BGBl I 2022/108)

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