vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 239a BAO (Rzeszut, Robert/Turpin, Victoria)

Rzeszut/TurpinOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 239a Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte