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§ 236 BAO (Capek, Edith/Gleixner, Anna-Magdalena/Rzeszut, Robert)

Onlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 236 (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

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