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§ 229a BAO (Robert Rzeszut)

RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 229a (1) Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:

den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,

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