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§ 217 BAO (Philip Predota, Robert Rzeszut)

Predota/RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

2. Säumniszuschläge

 

§ 217 (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

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