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§ 211 BAO (Robert Rzeszut)

RzeszutOnlineaktualisierung 2.06Jänner 2023

§ 211 (1) Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:

bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;

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