§ 211 (1) Unbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;