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§ 48f BAO (Jung/Kern/Stadler)

Jung/Kern/StadlerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 48f (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit

die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oderdie betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.

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