§ 48f (1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit
die betroffene Person nach § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht zu informieren ist oderdie betroffene Person am Auskunftsverfahren nicht gemäß Abs. 3 mitwirkt.