§ 44a Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.
(BGBl I 2009/20)
§ 44a Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.
(BGBl I 2009/20)