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§ 44a BAO (Hofer)

HoferOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 44a Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

(BGBl I 2009/20)

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