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§ 39 BAO (Ebner)

EbnerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 39 (1) Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

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