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§ 37 BAO (Ebner)

EbnerOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 37 Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

(BGBl 1961/194)

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