§ 29 (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.
(BGBl 1993/818, ab 1994)
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere