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§ 29 BAO (Bendlinger/Turpin)

Bendlinger/TurpinOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 29 (1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

(BGBl 1993/818, ab 1994)

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

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