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BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger
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§ 27a BAO (Bendlinger/Turpin)
Bendlinger/Turpin
Onlineaktualisierung 2.12
März 2025
§ 27a (1)
Für ein Rechtsgebilde, das
seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
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