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§ 27a BAO (Bendlinger/Turpin)

Bendlinger/TurpinOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 27a (1) Für ein Rechtsgebilde, das

seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und

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