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§ 18 BAO (Rzeszut/Turpin)

Rzeszut/TurpinOnlineaktualisierung 2.12März 2025

§ 18 Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.

(BGBl 1961/194)

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