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§ 61 AVG (Goldstein)

Goldstein1. AuflOktober 2022

§ 61. (1) (siehe Rz 1) Die Rechtsmittelbelehrung (siehe Rz 2) hat anzugeben, ob gegen den Bescheid (siehe Rz 3) ein Rechtsmittel (siehe Rz 4) erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt (siehe Rz 5) und welche Form (siehe Rz 6) dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde (siehe Rz 7) und innerhalb welcher Frist (siehe Rz 8) es einzubringen ist.

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