§ 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten (siehe Rz 2), die eines Vertreters entbehren (siehe Rz 1), hat die Behörde (siehe Rz 1) auf Verlangen (siehe Rz 3) den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise (siehe Rz 4) zur Kenntnis zu bringen.
BGBl 1991/51 idF BGBl I 1999/164.

