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§ 443 StPO (Kmetic)

Kmetic1. AuflFebruar 2026

3. Abschnitt
Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

 

§ 443 (1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

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