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§§ 411 StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§§ 410a, 410b (aufgehoben, BGBl 1996/762)

§ 411 Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.

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