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§ 346 StPO (Weiß)

WeißOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

§ 346 Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.

(BGBl 1971/273, Art II Z 15)

(BGBl 1996/762)

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