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§ 336 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

§ 336 Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

(BGBl 1974/423, Art I Z 97)

(BGBl 1993/526)

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