[ErläutRV zu BGBl I 2004/19: 25 BlgNR 22. GP 236 f] Mit der Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, wurden unter dem Begriff „Diversion“ Formen staatlicher Reaktion auf den Verdacht gerichtlich strafbaren Verhaltens, die vor einem bzw. an Stelle eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens eingesetzt werden und den Verzicht auf die Fortführung eines Strafverfahrens zur Folge haben können, in die Strafprozessordnung aufgenommen (IXa. Hauptstück, §§ 90a ff. StPO). Das geltende Recht ermöglicht dadurch der Staatsanwaltschaft (und dem Gericht), unter bestimmten Voraussetzungen auf Grundlage gebundenen Ermessens (vgl. § 90a StPO) von der Verfolgung strafbarer Handlungen zurückzutreten. Als Diversionsmaßnahmen kommen dabei in Betracht: