vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vor §§ 198 bis 209b StPO (Diversion) (Leitner)

Leitner2. AuflFebruar 2021

[ErläutRV zu BGBl I 2004/19: 25 BlgNR 22. GP 236 f] Mit der Strafprozessnovelle 1999, BGBl. I Nr. 55, wurden unter dem Begriff „Diversion“ Formen staatlicher Reaktion auf den Verdacht gerichtlich strafbaren Verhaltens, die vor einem bzw. an Stelle eines förmlichen gerichtlichen Strafverfahrens eingesetzt werden und den Verzicht auf die Fortführung eines Strafverfahrens zur Folge haben können, in die Strafprozessordnung aufgenommen (IXa. Hauptstück, §§ 90a ff. StPO). Das geltende Recht ermöglicht dadurch der Staatsanwaltschaft (und dem Gericht), unter bestimmten Voraussetzungen auf Grundlage gebundenen Ermessens (vgl. § 90a StPO) von der Verfolgung strafbarer Handlungen zurückzutreten. Als Diversionsmaßnahmen kommen dabei in Betracht:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte