5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, [verschlüsselter Nachrichten]1 und von Personen
§ 134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist